top of page

Allgemeinverfügung im Bezug auf das Corona-Virus

Liebe Skipper in Bayern,

wir haben ja je nach aktuellem Wissenstand über die Auswirkungen des Corona-Virus informiert. Nun hat die Wasserschutzpolizei nochmals eine detailliertere Erläuterung zur Verordnung erarbeitet, die nun noch präziser die Konsequenzen beschreibt und somit deutlich macht, warum die Bootshäfen in Bayern bis auf weiteres nicht in Betrieb genommen werden dürfen.

Die zwangsläufige Folge ist, dass die Sportbootschleusen ebenfalls bis auf weiteres geschlossen sind.

Ich wünsche Euch allen gute Nerven und bleibt mir gesund!!!

Euer

Klaus Michael Weber

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat der WSP-Zentralstelle Bayern folgende Auslegung der Allgemeinverfügung für den Wassersport aufgetragen:

Der Schutzzweck der Allgemeinverfügung, nämlich die Eindämmung der Ausbreitung des Virus, steht im Vordergrund. Der eigene Hausstand darf nicht ohne triftigen Grund verlassen werden (Einkaufen, Berufsausübung etc.).

Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, dürfen weiterhin ausgeübt werden:

· Sportboothäfen, Vereinsgelände, Trockenliegeplätze, Bootshallen etc. sind keine Einrichtungen, die den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen. Sie dienen der Freizeitgestaltung, ein Betrieb ist damit ausgeschlossen

· Der Kranbetrieb von Booten in Sportboothäfen ist nur in begründeten Notfällen (z.B. Wassereinbruch in bereits im Wasser befindlichen Booten) zulässig.

· Das Ein- und Auswassern von Booten für Arbeiten oder zum Beispiel das Arbeiten an Wasserfahrzeugen (Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und muss als Ausübung eines Hobbys gesehen werden, das in dieser Ausprägung nicht unter die Ausnahme für den Sport fällt. Eine Ausnahme gilt für Gewerbebetriebe (Reparaturfirmen).

· Zulässig ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands in Form von:

- Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten.

- Stand-up-Paddeln

- Kitesurfen, Windsurfen

u.ä.

Ausgeschlossen ist der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten; er fällt nicht unter „sportliche Betätigung“

Im Grundsatz bedarf es jedoch immer einer Beurteilung des Einzelfalls. Häfen, Vereinsanlagen, Trockenliegeplätze und sonstige Freizeitanlagen dürfen dabei nicht benutzt werden, da deren Betrieb untersagt ist. Ein Einwassern ist lediglich an öffentlich zugängigen Slipstellen zulässig. Angler dürften ebenfalls mit dem entsprechenden Abstand ihren Sport ausüben.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Wassersports regelmäßig zu Rettungseinsätzen kommt, bei denen das Personal der Wasserwacht, der DLRG, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und ggf. der Polizei eingebunden wird.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Wagner, EPHK

--

PP Mittelfranken SG E4

WSP-Zentralstelle Bayern

Friedrich-Ebert-Straße 10, 91126 Schwabach

E-Mail: wspz@polizei.bayern.de

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Info WSA

1. Schleusensperre am MDK, 08.04.-28.04. Schleuse Strullendorf: Verankerung der westlichen Kammerwand Schleuse Hausen: Schleusentrockenlegung, Bauwerksprüfung Schleuse Erlangen: Schleusentrockenleg

Info WSA - Sperrung Donau im Bereich Bogen

Tageweise Sperrung der Donau ab 01.04.2024 im Bereich Bogen Das WSA Donau-MDK hat mitgeteilt, dass ab 01.04.2024 tageweise die Donau im Bereich Bogen von 08.00 - 18.00 Uhr gesperrt wird. Als konkret v

KATEGORIEN
AKTUELLES
SCHLAGWÖRTER
ARCHIV
bottom of page