Auf der Donau zwischen Österreich und Deutschland
Auf dieser Seite wollen wir zu allem wichtigen und verpflichtendem Hinweisen, was Wassersportler auf der Donau bei der Grenzüberschreitung zwischen Deutschland und Österreich betrifft informieren. Ebenfalls wollen wir hier über das Verhalten in Schleusen hinweisen.
Mindestausrüstung laut der österreichischen Wasserstraßenverkehrsordnung (WVO) - Stand 18.03.2026
Mindestausrüstung von Kleinfahrzeugen in Österreich
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.08 muss sich an Bord von Kleinfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:
Diese Seite wurde in Zusammenarbeit mit der Schiffsführer und Binnenschule Shipaholics.at erstellt. An dieser Stelle vielen Dank an Herrn Alexander Grabner.
Benötigte Ausrüstung
Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung
Feuerlöscher
Anker und Verheftausrüstung
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Ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel. Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
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Eine Rettungsweste für jede Person an Bord (das Tragen ist in Österreich nur in der Schleuse verpflichtend)
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Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101
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Eine Einstiegshilfe (Leiter oder dgl. zum Einstieg aus dem Wasser)
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Mindestens ein von Deck leicht zugänglicher tragbarer Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens
a) 2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
b) 6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen.
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Bei Innenbordmotoren müssen zwei Feuerlöscher mitgeführt werden & die Einbringung des Löschmittels muss ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig.
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Ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA (kg) von mindestens 1,5 mal der Länge über alles (auf Fahrzeugen, die mit zwei Anker ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45% der Gesamtankermasse betragen).
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Bei Kleinfahrzeugen bis zu maximal 8m Länge über alles
eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge (m) von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast (kN) von mindestens 0,35 der Ankermasse
und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge (m) von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast (kN) von mindestens 0,35 der Ankermasse mal der Länge über alles oder eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse. -
Bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge (m) von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg oder eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg.
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Zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles.
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Ein Bootshacken
Begriffsdefinitionen
„Kleinfahrzeug“: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, der Fähren und der Schubleichter; in Österreich gelten jedoch Fähren, die zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, als Kleinfahrzeuge;
„Rettungsweste“: hier ist die Unterscheidung zur Schwimmhilfe zentral - eine Rettungsweste ist ist mit einem Rettungskragen ausgestattet und weitestgehend ohnmachtssicher; EN ISO 12402 mit mindestens 100 N Auftriebsklasse;
„Länge über alles“: ist die größte Länge des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinellen Einrichtungen und ähnliches.
Quellen
§ 11.11 WVO
ES-TRIN 2025
Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015
Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung
SchFG
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An dieser Stelle vielen Dank an Herrn Alexander Grabner.
Schleusen im Grenzgebiet Deutschland / Österreich
Schleuse Kachlet
Schleuse Jochenstein
Schleise Aschach
Schleise Ottensheim
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