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Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) - Auslegung für den Wassersport in Bayern

Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist nach wie vor die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus.

Grundsätzlich sind der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum und die Bewegung an der frischen Luft erlaubt, allerdings höchstens im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes oder in Gruppen von bis zu 10 Personen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen einzuhalten. Schon seit geraumer Zeit sind zahlreiche Einschränkungen rund um den Wassersport weggefallen. Mit in Kraft treten der 6.BayIfSMV am 22.06.2020 sowie der danach regelmäßig erfolgten Ergänzungen (immer unter Beachtung des Rahmenhygienekonzept Sport) ist Folgendes zulässig bzw. zu beachten: • Das Fahren mit Motor- und Segelbooten ebenso das Wakeboard- bzw. Wasserskifahren. • Sport ist kontaktfrei durchzuführen. • Die Beschränkung des Trainingsbetriebes auf Gruppen bis 20 Personen wurde aufgehoben. • In geschlossenen Räumlichkeiten, z.B. bei der Entnahme und Zurückstellen von Sportgeräten sowie in Sanitärbereichen (WC-Anlagen) ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. • Das Kranen bzw. Slippen der Boote und das Einbringen der Schwimmstege. • Instandsetzungsarbeiten an Booten in Häfen durch Privatpersonen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m. • Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung. • Beherbergungsbetriebe, Hotels und Campingplätze dürfen unter Beachtung der vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Hygienekonzepte den Betrieb wieder aufnehmen. Das Übernachten auf eigenen Booten in Marinas und Häfen etc. ist damit wieder erlaubt. Außerhalb der Wohneinheiten gilt für Gäste Maskenpflicht. –siehe nachfolgende Links--

• Der Betrieb der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 m ist zulässig. In geschlossenen Räumen und Fahrzeugbereichen gilt Maskenpflicht für Fahrgäste und Personal. Darüber hinaus ist vom Betreiber ein Hygienekonzept auf Grundlage der oben verlinkten Rahmenkonzepte zu erstellen. Für Flusskreuzfahrtschiffe gelten zusätzlich die Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe des § 14 der 6. BayIfSMV. • Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien ist zulässig, sofern dabei alle anderen veröffentlichten Hygienemaßregeln eingehalten werden, auf Zuschauer verzichtet wird und kein Rahmenprogramm (Siegerehrung etc.) stattfindet. Der Betreiber hat ein Hygienekonzept auszuarbeiten. • Die Nutzung der Umkleidekabinen sowie der Nassbereiche in geschlossenen Räumlichkeiten ist unter Beachtung des Mindestabstandsgebotes gestattet; ein Schutz-/Hygienekonzept des Betreibers muss vorliegen. • Zuschauer sind nicht erlaubt. Ab 19. September 2020 sind im Freien max. 200 bzw. 400 Zuschauer (in diesem Fall müssen gekennzeichnete Zuschauerplätze vorhanden sein) erlaubt. • Theoretischer Lehrgangsbetrieb (z.B. Segellehrgang) ist unter Beachtung eines vom Betreiber zu erstellenden Schutz- und Hygienekonzeptes sowie unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m zulässig. Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.

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